Ermittlungen, welche der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienen, müssen zulässig sein, auch wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt wurde. Ebenso müssen Ermittlungen vor Antragsstellung zulässig sein, welche der Abklärung dienen, ob überhaupt Antragsdelikte vorliegen. Die Vorinstanz (erstinstanzliches Gericht) erachtete in einem Fall mehrfacher Sachbeschädigung einen Teil der polizeilichen Ermittlungstätigkeit als unnötig beziehungsweise fehlerhaft, weil die Ermittlungstätigkeit vor Strafantragsstellung erfolgt ist. Es auferlegte der beschuldigten Person nur einen Teil der im Strafbefehl auferlegten polizeilichen Ermittlungskosten.