Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. Die Strafbehörden haben, soweit sie Kenntnis von mutmasslichen Antragsdelikten erhalten, die Verpflichtung, die zur Antragsstellung berechtigten Personen über die begangene Straftat zu informieren. Zu den Aufgaben der Strafbehörden gehört ferner, die Prozessvoraussetzungen, wozu bei Antragsdelikten der Strafantrag gehört, festzustellen. Ermittlungen, welche der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienen, müssen zulässig sein, auch wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt wurde.