{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-2-und-_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19093", "Checksum": "be449186d4360966ead26a2d0f5b03a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:02", "Checksum": "b593f22d260d6a91ce984f3b80f59544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. \n\n d) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur\nErforderlichkeit des Gutachtensauftrags sind zutreffend (E. 2a und 2c hievor). Die\nBeschwerdeinstanz schliesst sich dieser Beurteilung an. Ergänzend und teilweise\nwiederholend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden berechtigt waren,\ndie Tatorte beziehungsweise Tatobjekte der weiteren Sachbeschädigungen zu eruieren. Da\ndie verurteilte Person die Aussage weitgehend verweigerte, musste diese Eruierung auf\nanderem Wege geschehen. Dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger\n(insbesondere des PCs) zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags geeignet erschien, bezüglich\nder Tatorte sachdienliche Hinweise zu liefern, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden,\nnachdem auf den Datenträgern Fotos von den Sachbeschädigungen zu vermuten waren.\nDass die Strafbehörden im Nachhinein (gestützt auf das Gutachten) feststellen mussten,\ndass es auch Fotos gab, welche nicht eine direkte Relevanz für das Strafverfahren hatten,\nändert nichts. Entscheidend ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der\nErmittlungshandlung nicht eine ex post, sondern eine ex ante Betrachtung (oben E. 4a).\n\ne) Schliesslich ist es nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu\nunabdingbar und durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person, dass die\nsichergestellten elektronischen Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden mit der\nnötigen Sorgfalt behandelt werden. Wie die Staatsanwaltschaft glaubhaft darlegt, werden\nDaten nicht auf den Datenträgern selbst durchsucht, sondern es ist eine Spiegelung\nvorzunehmen und diese (fachmännisch) aufzubereiten. Die Spiegelung erlaubt es auch –\nebenfalls im Interesse der beschuldigten Person – die Gerätschaften relativ zeitnah wieder\nherauszugeben, was übrigens auch im konkreten Fall einem Bedürfnis des heutigen\nBeschwerdeführers entsprach (vergleiche Schreiben der verurteilten Person an die\nStaatsanwaltschaft vom 23.12.2013).\n\nf) Insgesamt vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die\nStaatsanwaltschaft sich ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegt hat, als sie im\nNachgang zum Vorfall vom 8. Dezember 2013 beziehungsweise der Hausdurchsuchung\nvom 19. Dezember 2013 den Gutachtensauftrag einer sachverständigen Informatikfachstelle\nerteilt hat. Insbesondere vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die\nStaatsanwaltschaft nicht zumindest Zweifel hegen durfte, ob sie (oder die Polizei) für eine\nDatenaufbereitung lege artis genügend sachkundig war. Dass die Aufbereitung von Daten\naus elektronischen Datenträgern im Zweifel einer sachverständigen Informatikfachstelle zu\nübertragen ist, ist dabei nicht nur nachvollziehbar, sondern drängt sich nachgerade auf. Dies\ndient der sorgfältigen Führung des Strafverfahrens und die Beschwerdeinstanz wird nicht\nHand bieten, Ermittlungshandlungen, welche der sorgfältigen Führung des Strafverfahrens\ndienen, als unnötig zu taxieren und die damit verbundenen Kosten in Anwendung von Art.\n426 Abs. 3 lit. a StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Vielmehr sind solche Kosten – wie\nauch im konkreten Fall und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach dem Grundsatz\nvon Art. 426 Abs. 1 StPO zu verlegen und damit der verurteilten Person zu überbinden. Die\nBeschwerde der verurteilten Person, welche eine Befreiung von den Gutachtenskosten zu\nerreichen versucht, erweist sich damit als unbegründet.\n"}