{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-2-und-_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19093", "Checksum": "be449186d4360966ead26a2d0f5b03a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:02", "Checksum": "b593f22d260d6a91ce984f3b80f59544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. \n\n d) Unter den Sachbeschädigungen, für die der heutige Beschwerdeführer\nschliesslich verurteilt wurde, gab es auch solche, bei welchen die Polizei feststellen musste,\ndass noch keine Strafanträge vorlagen. Die Vorinstanz hält es für unzulässig, dass die\nPolizei von sich aus die Antragsberechtigten kontaktiert und auf das Antragsrecht und die -\nfrist aufmerksam gemacht hat. Mit Blick auf die grundsätzliche Informationspflicht (E. 3e bb\nhievor) beziehungsweise das Informationsrecht (E. 3e cc hievor) der Polizei erscheint die\nEinschätzung der Vorinstanz allerdings zweifelhaft. Eine Unzulässigkeit beziehungsweise\nUnnötigkeit der Kontaktaufnahme könnte sich nach Auffassung der Beschwerdeinstanz\nhöchstens dann ergeben, wenn sich zwischen dem Vorfall vom 8. Dezember 2013, als die\nmutmassliche Täterschaft für die weiteren Sachbeschädigungen bekannt wurde, und der\nKontaktaufnahme aufgrund des jeweiligen (damaligen) Aktenstandes hätte ergeben müssen,\ndie Antragsberechtigten wüssten über Tat und Täter seit mehr als drei Monaten bereits\nBescheid. Denn dann wäre die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen und ein definitives\nProzesshindernis hätte vorgelegen. Eine weitere Information über das Antragsrecht hätte\ndann wohl als obsolet bezeichnet werden können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die\nAntragsberechtigten vor der Kontaktaufnahme der Polizei von Tat und Täter Kenntnis hatten,\nergeben sich allerdings keine, zumal die mutmassliche Täterschaft erst nach dem Vorfall\nvom 8. Dezember 2013 (und den weiteren Ermittlungen bezüglich Tatorte) hat benannt\nwerden können. Die Kontaktaufnahme der Polizei mit den Antragsberechtigten scheint daher\nnicht unnötig gewesen zu sein. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müsste, eine\nKontaktaufnahme wäre in den hier vorliegenden Fällen unnötig oder unzulässig gewesen, so\nwürde dies nichts daran ändern, dass die Eruierung der Tatorte zwecks Zuordnung der\nDelikte zu den jeweiligen Antragsberechtigten erforderlich und damit zulässig war. Aus den\nAkten ergeben sich, wie bereits erwähnt, keinerlei Hinweise, dass die Polizei\nErmittlungshandlungen getätigt hätte, die über das für das Eruieren der Tatorte Notwendige\nhinausgegangen wären. Vielmehr hat die Polizei, nachdem sie die Tatorte beziehungsweise\nTatobjekte eruiert hatte und somit die Geschädigten bezeichnen konnte, entweder\nfestgestellt, dass bereits Strafanträge vorlagen oder aber die Antragsberechtigten auf ihr\nAntragsrecht hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Antragstellung gegeben (wobei ein\nDrängen der Polizei nicht ausgewiesen ist und „Strafanträge einholen“ im beschriebenen\nSinne verstanden werden muss). Je nach Verhalten der Antragsberechtigten nahm das\nVerfahren seinen Fortgang oder eben nicht. So waren beispielsweise durchaus auch\nStrafantragsverzichte zu verzeichnen (siehe beispielsweise Rapport der Kantonspolizei UR\n2013 12 226 vom 15.01.2014), wobei es in diesen Fällen zu keinen weiteren\nErmittlungshandlungen und selbstverständlich zu keinen Schuldsprüchen kam, geschweige\ndenn zu einer Kostenauflage an die verurteilte Person. In den restlichen (hier\ninteressierenden) Fällen wurden aber Strafanträge gestellt und das Verfahren nahm seinen\nFortgang und wurde schliesslich mittels Verurteilung gemäss Strafbefehl abgeschlossen.\nWas am Vorgehen der Polizei unter den gegebenen Umständen unzulässig oder unnötig\ngewesen sein soll, ist für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Dass die Polizei die\nzentrale Frage der Verfolgbarkeit nicht abgeklärt haben soll, trifft nach dem Gesagten\njedenfalls nicht zu und dass die Strafanträge, welche den Verurteilungen zugrunde liegen, zu\nspät gestellt oder sonstwie ungültig wären, wird im vorliegenden Verfahren weder gerügt\nnoch wäre solches ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, dass für alle hier interessierenden\nVerurteilungen wegen Sachbeschädigung gültige Strafanträge vorliegen, soweit ein\nStrafantrag notwendig war.\n5. c) Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder\nmehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und\nFähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich\nsind. Bei der Beurteilung dessen, ob der Beizug eines Sachverständigen erforderlich ist,\nverfügen die Strafbehörden über einen Ermessensspielraum (BGE 6B_681/2012 vom\n12.03.2013 E. 3.2; Andreas Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 29\nzu Art. 182). Wenn die Strafbehörde aufgrund der konkreten Sachlage Zweifel daran haben\nsollte, ob ihre Sachkunde genügt, dürfte sie verpflichtet zumindest aber berechtigt sein,\neinen Sachverständigen beizuziehen (vergleiche Andreas Donatsch, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 27 zu Art. 182).\n\n"}