{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-2-und-_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19093", "Checksum": "be449186d4360966ead26a2d0f5b03a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:02", "Checksum": "b593f22d260d6a91ce984f3b80f59544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. \n\n 4. a) Im konkreten Fall wurde die verurteilte Person von der Kantonspolizei Uri am 8.\nDezember 2013 zusammen mit einem Freund in flagranti beim Sprayen von Graffitis\nerwischt. Aufgrund der Aussagen der verurteilten Person aber auch des mitbeteiligten\nFreundes sowie den Bildern im sichergestellten Mobiltelefon musste sich für die Polizei ein\nVerdacht auf weitere Sachbeschädigungen unter anderem begangen durch die verurteilte\nPerson ergeben, wie auch die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt (E. 2a hievor). Vor dem\nHintergrund ihrer grundsätzlichen Informationspflicht und gestützt auf Art. 303 Abs. 2 StPO\nwar die Polizei unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern gehalten, weitere\nErmittlungen zu tätigen. Welches Mass an Ermittlungen dabei erlaubt war, muss anhand des\njeweiligen damaligen Kenntnisstandes der Polizei im Sinne einer ex ante-Betrachtung\nbeurteilt werden.\n\nb) Aufgrund der Aussagen und der vorläufigen Auswertung des Mobiltelefons im\nAnschluss an den Vorfall vom 8. Dezember 2013 war für die Polizei klar, dass an zahlreichen\nweiteren Orten mutmasslich Sachbeschädigungen begangen worden sind. Als Täter standen\nder heutige Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Freund im Raum. Unklar war, wieviele\nSachbeschädigungen effektiv vorlagen und wo diese begangen wurden. Indem im konkreten\nFall die Anzahl und die Tatorte der durch die erwischten Personen mutmasslich begangenen\nSachbeschädigungen unklar war, war auch unklar, ob bezüglich dieser weiteren\nSachbeschädigungen Strafanträge bereits vorlagen oder ob solche fehlten. Wie auch die\nVorinstanz (korrekterweise, vergleiche E. 3a hievor) festhält, gehört es zu den Aufgaben der\nErmittlungsbehörden festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen (wozu bei\nAntragsdelikten der Strafantrag gehört) erfüllt sind. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die\nPolizei berechtigt und verpflichtet war, die Tatorte der mutmasslich weiteren\nSachbeschädigungen zu eruieren. Erst die Kenntnis der Tatorte beziehungsweise der\nweiteren beschädigten Tatobjekte (Hauswände, Trafokästen etc.) erlaubte es der Polizei\nüberhaupt, einen Abgleich mit allenfalls bereits vorhandenen Strafanzeigen wegen (Graffiti-\n)Sachbeschädigungen vorzunehmen. Dieser Abgleich erlaubte es erst, festzustellen, ob\nStrafanträge hinsichtlich der Delikte mutmasslich begangen durch die beiden erwischten\nSprayer bereits vorlagen oder nicht. Die Zuordnung der Tatorte und der nachfolgende\nAbgleich dienten somit der Feststellung, ob eine Prozessvoraussetzung (Strafanträge) erfüllt\nwar oder nicht. Insoweit kann die Beschwerdeinstanz in der Tatsache, dass die Polizei die\nAnzahl und die Tatorte der weiteren Sachbeschädigungen ermittelt hat, keine Rechtswidrigoder Fehlerhaftigkeit erkennen.\n\nc) Soweit ersichtlich, beurteilt die Vorinstanz die diesbezügliche Sach- und\nRechtslage im Grunde gleich, führt sie (im Zusammenhang mit der Erstellung des IT-\nGutachtens) doch aus, dass die Polizei die Informationen über die Tatorte anderweitig habe\nbeschaffen müssen, weil die verurteilte Person sich geweigert habe, die Tatorte zu\nbenennen. Die Durchsuchung und Auswertung weiterer elektronischer Datenträger (mittels\nIT-Gutachtens) sei objektiv angezeigt und erforderlich gewesen. Die Vorinstanz bemängelt\ndemgegenüber das Vorgehen der Polizei bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen,\nbei denen noch kein Strafantrag vorlag. Die Vorinstanz nimmt an, in sieben Fällen (in\nwelchen die Geschädigten nicht von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten)\nhabe die Polizei den Sachverhalt „aus eigenem Antrieb“ ermittelt, „ohne zuerst abzuklären,\nob überhaupt Strafanträge betreffend den festgestellten Sachbeschädigungen“ eingegangen\nseien. Die Vorinstanz lässt damit aber ausser Acht, dass die Abklärung der Frage, ob\nStrafanträge bezüglich der mutmasslichen Sachbeschädigungen vorlagen oder nicht, die\nvorgängige Feststellung der Sachbeschädigungen (im Sinne des Eruierens des Tatorts)\ngerade voraussetzte. Entgegen der Vorinstanz ergeben sich aus den Akten keinerlei\nHinweise, dass die Ermittlungen der Polizei über das für die Eruierung der jeweiligen Tatorte\nNötige hinausgegangen wären. Die von der Vorinstanz zitierte Passage in den\nPolizeirapporten ist jedenfalls kein solcher Hinweis. Die Vorinstanz scheint sich vor allem am\nWort „einholen“ zu stören, welches sie als Indiz für ein vorpreschendes Verhalten der Polizei\nwertet. Die Umschreibung der polizeilichen Aufgabe in den Rapporten erfasst insgesamt\njedoch zutreffend, was die Aufgabe war (und sein durfte). Es galt durchaus, die diversen\nSprayereien den verschiedenen Orten zuzuordnen, abzuklären, wer die Antragsberechtigten\n(Geschädigten) waren, verbunden mit der Abklärung, ob bereits Strafanträge eingegangen\nwaren (vergleiche auch E. 4b hievor). Was das „Einholen“ von Strafanträgen in den Fällen, in\nwelchen noch keine Strafanträge vorlagen, betrifft, hätte allenfalls eine etwas\nzurückhaltendere Formulierung gewählt werden können. Mit Blick auf die nachfolgende\nErwägung ist dieser Streitpunkt aber rein semantischer Natur. Jedenfalls ergeben sich weder\naus der gewählten Formulierung noch sonst Hinweise, dass die Polizei die einmal ausfindig\ngemachten Antragsberechtigten zu einer Antragsstellung regelrecht gedrängt hätte.\n\n"}