{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-2-und-_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19093", "Checksum": "be449186d4360966ead26a2d0f5b03a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:02", "Checksum": "b593f22d260d6a91ce984f3b80f59544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. \n\n aa) Was den ersten Punkt betrifft, ergibt sich, dass beispielsweise bei Delikten,\nwelche im Grundtatbestand Antragsdelikte, in einer qualifizierten Variante aber Offizialdelikte\nsind, die Voraussetzungen der Qualifizierung abgeklärt werden dürfen (ja müssen), sofern\nsich diese nicht aufgrund bereits vorhandener Erkenntnisse als erfüllt präsentieren. Bei der\nSachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist der Grundtatbestand (Abs. 1) nur auf Antrag strafbar.\nHat der Täter indessen einen „grossen Schaden“ verursacht, wird die Tat schärfer bestraft\nund von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Es muss den Strafverfolgungsbehörden bei der\nSachbeschädigung erlaubt sein, gewisse Ermittlungen zu tätigen, um feststellen zu können,\nob ein grosser Schaden vorliegt, soweit bereits vorhandene Erkenntnisse hierzu keine\nhinreichenden Schlüsse erlauben. Anders ist die Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage\nabzuschätzen, ob sie von Amtes wegen (weiter) ermitteln muss oder nicht. Unter Umständen\nbedarf es für die Feststellung hinreichender Anhaltspunkte bezüglich des „grossen\nSchadens“ der Ermittlung der Geschädigten, weil diese sachdienliche Hinweise für die\nSchadensfeststellung liefern können.\nbb) Was die Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden betrifft, so können\nauch hier Ermittlungshandlungen nötig (und damit zulässig) sein, bevor ein Strafantrag\ngestellt wurde. Hegen die Strafverfolgungsbehörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte einen\nhinreichenden Tatverdacht auf Antragsdelikte, trifft sie, wie dargelegt, grundsätzlich eine\nInformationspflicht. Diese können sie nur sinnvoll wahrnehmen, wenn die\nAntragsberechtigten (in der Regel die Geschädigten) bekannt sind. Insofern darf (ja muss)\ndie Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, bei konkretem Verdacht auf\nAntragsdelikte Geschädigte allenfalls auch ausfindig machen. Wissen die Geschädigten\nzwar über die Straftat, nicht aber über die Person des mutmasslichen Täters Bescheid, so ist\nFolgendes zu berücksichtigen: Die Strafantragsfrist beginnt gemäss Art. 31 StGB erst mit\ndem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Vorher, das\nheisst vor Kenntnis der Person des Täters, besteht insofern eine Ungewissheit, als der\nStrafantrag, welcher allenfalls noch nicht gestellt ist, jederzeit noch gestellt werden könnte\n(„Schwebezeit“ vergleiche Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 303).\nMacht die Strafverfolgungsbehörde bei mutmasslichen Antragsdelikten die Geschädigten auf\ndie Person des mutmasslichen Täters aufmerksam, so kann der Tag der Kenntnisnahme des\nTäters und damit der Beginn der Antragsfrist klar definiert werden. Die Ungewissheit über\nden weiteren Gang des Verfahrens kann eliminiert werden, denn stellt die antragsberechtigte\nPerson innert der nunmehr klar ausgelösten Antragsfrist einen Strafantrag, wird das\nVerfahren fortgeführt. Stellt die antragsberechtigte Person keinen Strafantrag, ist das\nVerfahren wegen definitiv fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen. Die Klärung des\nFristbeginns ist dabei nicht nur im Interesse der Strafverfolgungsbehörde und der\nGeschädigten, sondern insbesondere auch im Interesse des mutmasslichen Täters. Denn\nSinn und Zweck der Antragsfrist ist es unter anderem, dass der mutmassliche Täter nicht\nüber längere Zeit hinweg im Ungewissen bleiben soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren\ndurchgeführt werden wird (Christof Riedo, a.a.O., S. 441). Die Befristung dient damit dem\nBeschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Rechtssicherheit (Christof Riedo, a.a.O.,\nS. 441), weshalb insofern auch die Bekanntgabe der Täterpersönlichkeit durch die\nStrafverfolgungsbehörde und der Hinweis auf die Antragsfrist diesen Grundsätzen dient. Nun\nkann eine Handlung der Strafverfolgungsbehörde, welche dem Beschleunigungsgebot und\nder Rechtssicherheit dient, kaum als unnötig oder fehlerhaft (im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit.\na StPO) oder gar als nichtig beurteilt werden. Es muss deshalb für die\nStrafverfolgungsbehörde zumindest eine Berechtigung zur Information bestehen, wenn den\nGeschädigten zwar die Straftat, nicht aber der Täter bekannt ist.\n\ncc) Sind schliesslich prozessual relevante Erklärungen, die von Privatpersonen\nabgegeben werden, mehrdeutig, sind die Strafbehörden verpflichtet, die Unklarheit durch\nNachfragen zu beseitigen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O.,\nN. 9 zu Art. 3; vergleiche auch BGE 119 Ia 9 E. 3b). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu\nund Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser im Zusammenhang mit abgegebenen\nErklärungen entwickelte Grundsatz lässt sich auch auf sonstiges prozessual relevantes\nVerhalten oder Unterlassen von Privaten übertragen. In Zweifelsfällen – das heisst, wenn\nnach der objektiven Sachlage Unklarheiten über die Tragweite oder den Bedeutungsgehalt\neines Verhaltens oder Unterlassens bestehen – kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet\nsein (vergleiche: BGE 1C_630/2014 vom 18.09.2015 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die\nStrafverfolgungsbehörde somit bei einem Verdacht auf Antragsdelikte feststellt, dass noch\nkein Strafantrag gestellt worden ist, dürfte sie im Zweifelsfall, das heisst, wenn sie nicht\nhinreichend klar annehmen kann, die Geschädigten würden Straftat und -täter bereits\nkennen und die Antragsfrist sei bereits abgelaufen (womit ein definitives Prozesshindernis\neingetreten wäre), verpflichtet zumindest aber berechtigt sein, die Geschädigten über die\nbegangene Tat und den mutmasslichen Täter (und damit verbunden über das Antragsrecht\nbeziehungsweise die Antragsfrist) zu informieren.\n\n"}