{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-2-und-_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19093", "Checksum": "be449186d4360966ead26a2d0f5b03a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:02", "Checksum": "b593f22d260d6a91ce984f3b80f59544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. \n\n d) Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet im Rahmen ihrer\nZuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf\nStraftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. In allen Verfahrensstadien haben\ndie Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a\nStPO). Aus diesen Grundsätzen leitet die Lehre die Verpflichtung ab, dass die\nStrafbehörden, soweit sie Kenntnis von mutmasslichen Antragsdelikten erhalten, die zur\nAntragsstellung berechtigten Personen über die begangene Straftat zu informieren haben\n(Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 303; Landshut/Bosshard, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 310; Michael Daphinoff, Das\nStrafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 238 f.;\nChristof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 551; siehe auch BGE 1B_52/2018 vom\n29.03.2018 E. 2.7). Bei den mit den Antragsdelikten verwandten Ermächtigungsdelikten wird\nes als zulässig erachtet, sämtliche Abklärungen zu tätigen, die im Hinblick auf einen\nbegründeten Entscheid im Ermächtigungsverfahren unabdingbar erscheinen (Riedo/Boner,\nin Basler Kommentar, a.a.O., N. 27 zu Art. 303). Mit anderen Worten wird es als zulässig\nerachtet, alle diejenigen Ermittlungen zu tätigen, deren Ergebnisse es überhaupt erst\nerlauben, über die Ermächtigung (eine Prozessvoraussetzung wie der Strafantrag) sinnvoll\nentscheiden zu können.\n\ne) Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz müssen in analoger Weise wie bei\nden Ermächtigungsdelikten bei Antragsdelikten alle diejenigen Ermittlungen erlaubt sein,\nderen Ergebnisse es den Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst ermöglichen, erstens zu\nerkennen, ob überhaupt Antragsdelikte vorliegen, und zweitens die Verpflichtung zur\nInformation über das Antragsrecht sinnvoll wahrzunehmen. Ohnehin zulässig (weil Aufgabe\nder Strafverfolgungsbehörden, die Prozessvoraussetzungen festzustellen) müssen\nErmittlungen sein, welche notwendig sind, um feststellen zu können, ob bezüglich\nmutmasslicher Antragsdelikte ein Strafantrag bereits vorliegt.\n\n"}