{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2019-05-24", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2019-OG-BI-19-2-und-_2019-05-24.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/19093", "Checksum": "be449186d4360966ead26a2d0f5b03a7"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:02", "Checksum": "b593f22d260d6a91ce984f3b80f59544", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. \n\nStrafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs.\n3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung.\nBeizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. Die Strafbehörden\nhaben, soweit sie Kenntnis von mutmasslichen Antragsdelikten erhalten, die\nVerpflichtung, die zur Antragsstellung berechtigten Personen über die\nbegangene Straftat zu informieren. Zu den Aufgaben der Strafbehörden gehört\nferner, die Prozessvoraussetzungen, wozu bei Antragsdelikten der Strafantrag\ngehört, festzustellen. Ermittlungen, welche der Wahrnehmung dieser Aufgaben\ndienen, müssen zulässig sein, auch wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt\nwurde. Ebenso müssen Ermittlungen vor Antragsstellung zulässig sein, welche\nder Abklärung dienen, ob überhaupt Antragsdelikte vorliegen. Die Vorinstanz\n(erstinstanzliches Gericht) erachtete in einem Fall mehrfacher\nSachbeschädigung einen Teil der polizeilichen Ermittlungstätigkeit als unnötig\nbeziehungsweise fehlerhaft, weil die Ermittlungstätigkeit vor\nStrafantragsstellung erfolgt ist. Es auferlegte der beschuldigten Person nur\neinen Teil der im Strafbefehl auferlegten polizeilichen Ermittlungskosten. Aus\nden Akten ergaben sich jedoch keine Hinweise, dass die Ermittlungstätigkeit\nder Polizei über das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Notwendige\nhinausgegangen wäre. Auch der Auftrag für ein Gutachten und die damit\nverbundenen Kosten waren nicht unnötig. Da das vorinstanzliche Verfahren\nauf die Kostenfrage beschränkt war (die Schuldsprüche waren nicht\nGegenstand), war das Verfahren mit einer beschwerdefähigen Verfügung\nabzuschliessen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (OG BI 19 3), welche\ndie Bestätigung der Kostenregelung des Strafbefehls forderte, war\ngutzuheissen. Die Beschwerde der beschuldigten Person (OG BI 19 2), welche\neine Befreiung von den Gutachtenskosten verlangte, war abzuweisen.\n\nObergericht, 24. Mai 2019, OG BI 19 2 und OG BI 19 3\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. a) Antragsdelikte sind Straftaten, die nur auf Antrag (in der Regel des Verletzten)\nhin verfolgt werden dürfen (Art. 30 Abs. 1 StGB; Riedo/Boner, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 4 zu Art. 303). Art. 303 Abs. 1 StPO\nsieht demgemäss vor, dass bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung\nverfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet wird, wenn der Strafantrag gestellt oder die\nErmächtigung erteilt wurde. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann die zuständige\nBehörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen. Das Vorliegen\neines Strafantrages wird bei Antragsdelikten als Prozessvoraussetzung gesehen; wo eine\nProzessvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren einzustellen oder nicht anhand zu nehmen\n(Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 303). Es ist Aufgabe der\nStrafbehörden, festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind\n(Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 11 zu Art. 300).\n\nb) Die Vorinstanz leitet aus diesen Grundsätzen ab, die Polizei habe, ohne dass\nStrafanträge vorgelegen hätten, Ermittlungen getätigt, obwohl nur Antragsdelikte\n(Sachbeschädigungen) vorgelegen hätten. Dadurch sei das Vorverfahren ohne Strafanträge\neingeleitet worden, was eine Missachtung von Art. 303 Abs. 1 StPO sei. Dass die\nStrafanträge nachträglich (das heisst nach Tätigung der Ermittlungshandlungen) eingeholt\nworden seien, vermöge den Mangel nicht zu heilen. Als insoweit fehlerhafte\nVerfahrenshandlungen seien die Kosten dieser Ermittlungshandlungen der verurteilten\nPerson nicht aufzuerlegen.\n\nc) Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Antragsdelikte eine\nAusnahme von der im Strafprozess geltenden Offizialmaxime darstellen und der\nVerfolgungszwang indirekt eingeschränkt ist. Bei Antragsdelikten sind es primär Private,\nwelche über die Durchführung eines Strafverfahrens entscheiden (Riedo/Fiolka, in Basler\nKommentar, a.a.O., N. 135 zu Art. 7 sowie oben E. 3a). Daraus darf aber nicht geschlossen\nwerden, im Bereich der Antragsdelikte seien Ermittlungen vor einer Strafantragsstellung\ngenerell ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 303 Abs. 2 StPO, welcher\nausdrücklich die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen erlaubt, sondern auch aus\nallgemeinen strafprozessualen Grundsätzen sowie den im konkreten Fall zur Diskussion\nstehenden Delikten.\n\n"}