Indem der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht tragen muss, muss er der Staatskasse im Ergebnis in etwa gleich viel bezahlen, wie wenn das Verfahren korrekt, mithin ohne den Gang über das erstinstanzliche Gericht, abgewickelt worden wäre. Kostenmässig wird der Beschwerdeführer mit diesem Vorgehen also so gestellt, wie wenn das erstinstanzliche Gerichtsverfahren nicht durchgeführt worden wäre.