Der Betrag entspricht nämlich ungefähr demjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer hätte tragen müssen, wenn die Beschwerdegegnerin verfügt und er dagegen direkt Beschwerde erhoben hätte und mit der Beschwerde unterlegen wäre. Der Betrag entspricht mit anderen Worten ungefähr dem Betrag, welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erheben wäre (vergleiche E. 5b hernach). Indem der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht tragen muss, muss er der Staatskasse im Ergebnis in etwa gleich viel bezahlen, wie wenn das Verfahren korrekt, mithin ohne den Gang über das erstinstanzliche Gericht, abgewickelt worden wäre.