426 Abs. 3 lit. a StPO). Bei korrektem Verfahrensgang wäre der Weg über das erstinstanzliche Gericht weggefallen, womit auch die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten von Fr. 944.-- nicht angefallen wären. Dieser Betrag entspricht jedoch circa dem Betrag, welcher bei korrektem Verfahrensgang ohnehin angefallen wäre. Der Betrag entspricht nämlich ungefähr demjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer hätte tragen müssen, wenn die Beschwerdegegnerin verfügt und er dagegen direkt Beschwerde erhoben hätte und mit der Beschwerde unterlegen wäre.