5. a) Im Ergebnis ist sowohl der Entscheid der Vorinstanz, in welchem die Ungültigkeit der Einsprache festgestellt wird, als auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach keine Fristwiederherstellungsgründe gegeben sind, korrekt. Die Beschwerde, mit welcher die Wiederherstellung der Einsprachefrist angestrebt wird, ist deshalb abzuweisen. Indessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz Unterliegens des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht trägt, die der Bund oder der Kanton durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit.