Die Beschwerdegegnerin hat bereits kundgetan, dass aus ihrer Sicht keine Fristwiederherstellungsgründe vorhanden sind. Es würde vor diesem Hintergrund einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur ausnahmsweisen Heilung von Gehörsverletzungen: BGE 9C_393/2017 vom 20.09.2017 E. 4.2).