Allerdings kann die Frage offenbleiben, denn selbst wenn im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 eine Verfügung über die Fristwiederherstellung zu erblicken wäre und die Begründung unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs als ungenügend taxiert würde, wäre die Sache ausnahmsweise nicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits kundgetan, dass aus ihrer Sicht keine Fristwiederherstellungsgründe vorhanden sind.