393 Abs. 1 lit. a StPO). Fragen liesse sich, ob das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden könne, materiell eine Verfügung dargestellt hat und die gegebene Begründung unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs genügend war. Allerdings kann die Frage offenbleiben, denn selbst wenn im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 eine Verfügung über die Fristwiederherstellung zu erblicken wäre und die Begründung unter dem Gesichtswinkel des rechtlichen Gehörs als ungenügend taxiert würde, wäre die Sache ausnahmsweise nicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.