Der Mangel im Verfahren liegt anderswo, nämlich in der unnötigen Überweisung durch die Beschwerdegegnerin (vergleiche E. 2b hievor). Bei korrektem Verfahrensgang hätte die Beschwerdegegnerin über die Frage der Fristwiederherstellung direkt, das heisst ohne den Weg über das erstinstanzliche Gericht, entscheiden und bezüglich Fristwiederherstellung eine Verfügung erlassen müssen. Diese wäre bei der Beschwerdeinstanz anfechtbar gewesen (Art. 393 Abs. 1 lit.