Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen sei. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (zur Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs: BGE 134 I 88 E. 4.1). Nachdem der Vorinstanz in Sachen Fristwiederherstellung allerdings keine Entscheidkompetenz zukommt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich zur Fristwiederherstellung nicht äussert. Der Mangel im Verfahren liegt anderswo, nämlich in der unnötigen Überweisung durch die Beschwerdegegnerin (vergleiche E. 2b hievor).