So wäre, selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer hätte den Inhalt des Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht verstanden, das Fristversäumnis infolge Sprachschwierigkeiten jedenfalls nicht unverschuldet (vergleiche hierzu: BGE 6B_108/2014 vom 03.04.2014 E. 2). Insgesamt liegen damit keine valablen Gründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vor. 4. Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen sei.