Anzumerken ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sich über den Inhalt und die Rechtsmittelmöglichkeiten vor Ablauf der Einsprachefrist hätte informieren beziehungsweise sich hätte für die Übersetzung des Strafbefehls Hilfe holen können; etwa indem er sich schon kurz nach Erhalt des Strafbefehls mit seinem heutigen Rechtsanwalt, welcher der deutschen Sprache mächtig ist, in Verbindung gesetzt hätte. So wäre, selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer hätte den Inhalt des Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht verstanden, das Fristversäumnis infolge Sprachschwierigkeiten jedenfalls nicht unverschuldet (vergleiche hierzu: BGE 6B_108/2014 vom 03.04.2014 E. 2).