c) Nachdem der Beschwerdeführer den Strafbefehl in seinen wesentlichen Zügen trotz Fremdsprachigkeit verstanden hatte und er aufgrund der italienischen Rechtsmittelbelehrung auch wusste, wie er sich gegen den Strafbefehl zur Wehr hätte setzen können, liegen keine Gründe vor, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Anzumerken ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer sich über den Inhalt und die Rechtsmittelmöglichkeiten vor Ablauf der Einsprachefrist hätte informieren beziehungsweise sich hätte für die Übersetzung des Strafbefehls Hilfe holen können;