Ob der Entscheid des Strassenverkehrsamts korrekt war und sich der Entzug des Führerausweises im verfügten Ausmass rechtfertigt, wäre denn auch auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts zu klären, und hat mit dem Verständnis des vorliegenden Strafbefehls nichts zu tun. So sind letztlich nicht sprachliche Schwierigkeiten der Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Strafbefehl wehrte, sondern die irrige, von Sprachschwierigkeiten aber unabhängige und für die Fristwahrung nicht relevante Annahme, der ausgesprochene Schuldspruch und die verhängte Sanktion würden nicht zu einem Führerausweisentzug von vier Monaten führen.