Das wäre mit der restriktiven Handhabung von Fristwiederherstellungsgründen offensichtlich nicht zu vereinbaren (oben E. 3a). Ob der Entscheid des Strassenverkehrsamts korrekt war und sich der Entzug des Führerausweises im verfügten Ausmass rechtfertigt, wäre denn auch auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts zu klären, und hat mit dem Verständnis des vorliegenden Strafbefehls nichts zu tun.