Entscheidend kann mithin (wenn überhaupt) nur sein, dass der Strafbefehl in seinem strafrechtlichen Gehalt korrekt erfasst wird. Namentlich kann es für die Frage der Fristwahrung nicht darauf ankommen, wie ein dereinst zu treffender Administrativentscheid ausfällt. Anderes würde bedeuten, dass auf rechtskräftige Strafbefehle regelmässig zurückgekommen werden müsste, weil Administrativentscheide in aller Regel dem Strafentscheid nachfolgen. Das wäre mit der restriktiven Handhabung von Fristwiederherstellungsgründen offensichtlich nicht zu vereinbaren (oben E. 3a).