Das Straf- und das Administrativverfahren sind grundsätzlich unabhängige Verfahren. Die Administrativbehörde hat dabei mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (BGE 6B_1029/2016 vom 27.04.2017 E. 1). Strafrechtliche Einwände hat der betreffende Fahrzeuglenker im Strafverfahren vorzubringen (BGE 1C_432/2017 vom 07.02.2018 E. 2.3). Insofern können für das Strafverfahren auch nur strafrechtliche Aspekte massgeblich sein, was für die Wahrung der Einsprachefrist nicht anders sein kann. Entscheidend kann mithin (wenn überhaupt) nur sein, dass der Strafbefehl in seinem strafrechtlichen Gehalt korrekt erfasst wird.