Aber auch über den Inhalt des Strafbefehls war sich der Beschwerdeführer durchaus im Klaren. So äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Gericht dahingehend, dass er gedacht habe, mit der Bezahlung der Busse sei die Sache erledigt und eine Bestrafung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung führe nicht zu einem Administrativverfahren. Mit anderen Worten wusste der Beschwerdeführer über die wesentlichen inhaltlichen Elemente des Strafbefehls Bescheid (Schuldspruch und Sanktion) und war lediglich im Unwissen darüber, welche administrativen Folgen der Strafbefehl nach sich ziehen würde. Das Straf- und das Administrativverfahren sind grundsätzlich unabhängige Verfahren.