Bei genauerer Betrachtung macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend, er habe den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden oder die Möglichkeit sich gegen den Strafbefehl mittels Einsprache zu wehren aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten verkannt. Letzteres ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl auch mit einer italienischen Rechtsmittelbelehrung versah (act. 16). Aber auch über den Inhalt des Strafbefehls war sich der Beschwerdeführer durchaus im Klaren.