b) Der italienischsprachige Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund von sprachlichen Problemen die Bedeutung des Strafbefehls nicht erfasst. Das habe er erst, als die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden eingetroffen sei, worin ihm der Führerausweis für vier Monate entzogen werde. Bei genauerer Betrachtung macht der Beschwerdeführer indessen nicht geltend, er habe den Inhalt des Strafbefehls nicht verstanden oder die Möglichkeit sich gegen den Strafbefehl mittels Einsprache zu wehren aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten verkannt.