Infolgedessen hätte die Beschwerdegegnerin über die Fristwiederherstellung entscheiden müssen und die Sache nicht dem erstinstanzlichen Gericht überweisen sollen. Indem die Beschwerdegegnerin die Sache dem erstinstanzlichen Gericht zur Feststellung dessen überwies, was ohnehin erstellt war (Gültigkeit beziehungsweise Ungültigkeit der Einsprache), veranlasste sie eine unnötige Verfahrenshandlung. Dem ist bei der Kostenfrage Rechnung zu tragen (E. 5a hernach). 3. In der Sache ist strittig, ob valable Gründe für die Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2018 vorliegen.