Der Entscheid darüber, ob die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl wiederherzustellen ist oder nicht, verbleibt alleine bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall, bei der Beschwerdeinstanz (vergleiche BGE 6B_1039/2016 vom 21.12.2016 E. 1 und 3.1, 6B_436/2016 vom 17.05.2016 E. 1, 6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 3). Infolgedessen hätte die Beschwerdegegnerin über die Fristwiederherstellung entscheiden müssen und die Sache nicht dem erstinstanzlichen Gericht überweisen sollen.