nicht, wenn das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Verfügung lediglich feststellt, dass die Einsprachefrist verpasst wurde und es sich zur Frage der Fristwiederherstellung gar nicht äussert (angefochtene Verfügung, E. 2.1.2). Dazu war das erstinstanzliche Gericht angesichts der Zuständigkeitsordnung in Art. 94 Abs. 2 StPO auch gar nicht berufen. Der Entscheid darüber, ob die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl wiederherzustellen ist oder nicht, verbleibt alleine bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall, bei der Beschwerdeinstanz (vergleiche BGE 6B_1039/2016 vom 21.12.2016 E. 1 und 3.1, 6B_436/2016 vom 17.05.2016 E. 1, 6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 3).