Hier ist unbestritten, dass die Einsprache grundsätzlich ungültig ist, weswegen gerade (ausschliesslich) der Weg der Fristwiederherstellung beschritten wird. Die Frage der Gültigkeit der Einsprache und die Frage, ob trotz grundsätzlicher Ungültigkeit infolge Fristversäumnisses die Einsprache dennoch zu behandeln ist (Fristwiederherstellungsfrage), sind insofern auseinanderzuhalten. Die Beschwerdegegnerin vermischt die beiden Fragestellungen, indem sie, allein deswegen, weil Fragen zur Einsprachefrist zu behandeln sind, festhält, es sei vorliegend „die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl umstritten“ (act. 24). Wie gezeigt, ist das gerade nicht der Fall. Insofern erstaunt es auch