Ist durch das erstinstanzliche Gericht die Frage geklärt, ob die Einsprachefrist überhaupt ausgelöst und schliesslich verpasst, mithin versäumt wurde, kann die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren wiederaufnehmen und über die Wiederherstellung der nunmehr als verpasst deklarierten Einsprachefrist befinden. Ist aber unbestritten, dass die Einsprachefrist verpasst wurde, ist der Weg über das erstinstanzliche Gericht entbehrlich. Hier ist unbestritten, dass die Einsprache grundsätzlich ungültig ist, weswegen gerade (ausschliesslich) der Weg der Fristwiederherstellung beschritten wird.