In einem solchen Fall steht die Gültigkeit der Einsprache zur Debatte und es bedarf darüber eines Entscheids des erstinstanzlichen Gerichts, während die Staatsanwaltschaft das bei ihr anhängig gemachte Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist sistieren muss (BGE 142 IV 206 E. 2.5). Ist durch das erstinstanzliche Gericht die Frage geklärt, ob die Einsprachefrist überhaupt ausgelöst und schliesslich verpasst, mithin versäumt wurde, kann die Staatsanwaltschaft ihr Verfahren wiederaufnehmen und über die Wiederherstellung der nunmehr als verpasst deklarierten Einsprachefrist befinden.