Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte schliesslich diese und nicht das erstinstanzliche Gericht über das Gesuch um Fristwiederherstellung entscheiden müssen, woran der von der Beschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts ändert. Der zitierte Entscheid betrifft Fälle, in welchen der Lauf und die Wahrung der Frist umstritten ist. In einem solchen Fall steht die Gültigkeit der Einsprache zur Debatte und es bedarf darüber eines Entscheids des erstinstanzlichen Gerichts, während die Staatsanwaltschaft das bei ihr anhängig gemachte Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist sistieren muss (BGE 142 IV 206 E. 2.5).