94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Im konkreten Fall war das Gesuch bei der Beschwerdegegnerin zu stellen, weil die rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl ebenfalls bei dieser zu deponieren gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin hätte schliesslich diese und nicht das erstinstanzliche Gericht über das Gesuch um Fristwiederherstellung entscheiden müssen, woran der von der Beschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts ändert.