354 Abs. 1 StPO. Das ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten, stellte der Beschwerdeführer in der besagten Eingabe doch ausschliesslich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist, ohne gleichzeitig geltend zu machen, die First sei gar nicht verpasst (anders die Konstellation in BGE 142 IV 201 Sachverhalt B.). b) Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei derjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.