2. a) Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2018 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung für schuldig befunden und der Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 zur Abholung gemeldet und am 9. Februar 2018 zugestellt wurde (Akten Beschwerdegegnerin [nachfolgend: act.] 17). Indem der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 17. April 2018 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob, versäumte er die Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO.