Die von der Staatsanwaltschaft in der Folge vorgenommene Überweisung an das erstinstanzliche Gericht und dessen Feststellungsentscheid, dass die Einsprache verspätet erfolgt war, war unnötig. Da Fristwiederherstellungsgründe zu verneinen waren und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft aufgrund derer Äusserung, dass keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen würden, einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre, war die Beschwerde der beschuldigten Person abzuweisen. Dem Verfahrensmangel war bei der Kostenfrage Rechnung zu tragen. Obergericht, 27. August 2018, OG BI 18 6 Sachverhalt: A.