Ist unbestritten, dass die Einsprachefrist verpasst wurde, ist eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht entbehrlich. Im konkreten Fall verlangte die beschuldigte Person ausschliesslich die Wiederherstellung der unbestrittenermassen verpassten Einsprachefrist. Die von der Staatsanwaltschaft in der Folge vorgenommene Überweisung an das erstinstanzliche Gericht und dessen Feststellungsentscheid, dass die Einsprache verspätet erfolgt war, war unnötig.