Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. Einsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Über die Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist entscheidet einzig die Staatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall, die Beschwerdeinstanz. Nur in Fällen, in welchen der Lauf und die Wahrung der Frist umstritten ist, ist eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur Feststellung der Gültigkeit der Einsprache vorzunehmen. Ist unbestritten, dass die Einsprachefrist verpasst wurde, ist eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht entbehrlich.