{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-6_2018-08-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15425", "Checksum": "712a3f51aa0df336ef305988e96a853d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. 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Anzumerken ist im Übrigen, dass der\nBeschwerdeführer sich über den Inhalt und die Rechtsmittelmöglichkeiten vor Ablauf der\nEinsprachefrist hätte informieren beziehungsweise sich hätte für die Übersetzung des\nStrafbefehls Hilfe holen können; etwa indem er sich schon kurz nach Erhalt des Strafbefehls\nmit seinem heutigen Rechtsanwalt, welcher der deutschen Sprache mächtig ist, in\nVerbindung gesetzt hätte. So wäre, selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer\nhätte den Inhalt des Strafbefehls und die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich nicht verstanden,\ndas Fristversäumnis infolge Sprachschwierigkeiten jedenfalls nicht unverschuldet (vergleiche\nhierzu: BGE 6B_108/2014 vom 03.04.2014 E. 2). Insgesamt liegen damit keine valablen\nGründe für die Wiederherstellung der Einsprachefrist vor.\n4. Der Beschwerdeführer macht abschliessend geltend, die Vorinstanz habe nicht\nbegründet, weshalb die Einsprachefrist nicht wiederherzustellen sei. Sinngemäss rügt der\nBeschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (zur\nBegründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs: BGE 134 I 88 E. 4.1). Nachdem\nder Vorinstanz in Sachen Fristwiederherstellung allerdings keine Entscheidkompetenz\nzukommt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich zur Fristwiederherstellung nicht\näussert. Der Mangel im Verfahren liegt anderswo, nämlich in der unnötigen Überweisung\ndurch die Beschwerdegegnerin (vergleiche E. 2b hievor). Bei korrektem Verfahrensgang\nhätte die Beschwerdegegnerin über die Frage der Fristwiederherstellung direkt, das heisst\nohne den Weg über das erstinstanzliche Gericht, entscheiden und bezüglich\nFristwiederherstellung eine Verfügung erlassen müssen. Diese wäre bei der\nBeschwerdeinstanz anfechtbar gewesen (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Fragen liesse sich, ob\ndas Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018, worin dem Beschwerdeführer\nmitgeteilt wurde, dass die Einsprachefrist nicht wiederhergestellt werden könne, materiell\neine Verfügung dargestellt hat und die gegebene Begründung unter dem Aspekt des\nrechtlichen Gehörs genügend war. Allerdings kann die Frage offenbleiben, denn selbst wenn\nim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 eine Verfügung über die\nFristwiederherstellung zu erblicken wäre und die Begründung unter dem Gesichtswinkel des\nrechtlichen Gehörs als ungenügend taxiert würde, wäre die Sache ausnahmsweise nicht an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits kundgetan,\ndass aus ihrer Sicht keine Fristwiederherstellungsgründe vorhanden sind. Es würde vor\ndiesem Hintergrund einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen (zur ausnahmsweisen Heilung von\nGehörsverletzungen: BGE 9C_393/2017 vom 20.09.2017 E. 4.2).\n\n5. a) Im Ergebnis ist sowohl der Entscheid der Vorinstanz, in welchem die\nUngültigkeit der Einsprache festgestellt wird, als auch die Auffassung der\nBeschwerdegegnerin, wonach keine Fristwiederherstellungsgründe gegeben sind, korrekt.\nDie Beschwerde, mit welcher die Wiederherstellung der Einsprachefrist angestrebt wird, ist\ndeshalb abzuweisen. Indessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens trotz\nUnterliegens des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen. Dies folgt aus dem\nUmstand, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht trägt, die der Bund oder\nder Kanton durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a\nStPO). Bei korrektem Verfahrensgang wäre der Weg über das erstinstanzliche Gericht\nweggefallen, womit auch die in der angefochtenen Verfügung erhobenen Kosten von Fr.\n944.-- nicht angefallen wären. Dieser Betrag entspricht jedoch circa dem Betrag, welcher bei\nkorrektem Verfahrensgang ohnehin angefallen wäre. Der Betrag entspricht nämlich ungefähr\ndemjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer hätte tragen müssen, wenn die\nBeschwerdegegnerin verfügt und er dagegen direkt Beschwerde erhoben hätte und mit der\nBeschwerde unterlegen wäre. Der Betrag entspricht mit anderen Worten ungefähr dem\nBetrag, welcher für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu erheben wäre (vergleiche E.\n5b hernach). Indem der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden\nBeschwerdeverfahrens nicht tragen muss, muss er der Staatskasse im Ergebnis in etwa\ngleich viel bezahlen, wie wenn das Verfahren korrekt, mithin ohne den Gang über das\nerstinstanzliche Gericht, abgewickelt worden wäre. Kostenmässig wird der\nBeschwerdeführer mit diesem Vorgehen also so gestellt, wie wenn das erstinstanzliche\nGerichtsverfahren nicht durchgeführt worden wäre.\n"}