{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-6_2018-08-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15425", "Checksum": "712a3f51aa0df336ef305988e96a853d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:31", "Checksum": "98af771ca119979c8e18e6b4097c4a8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. \n\n b) Der italienischsprachige Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund\nvon sprachlichen Problemen die Bedeutung des Strafbefehls nicht erfasst. Das habe er erst,\nals die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden eingetroffen sei, worin ihm der\nFührerausweis für vier Monate entzogen werde. Bei genauerer Betrachtung macht der\nBeschwerdeführer indessen nicht geltend, er habe den Inhalt des Strafbefehls nicht\nverstanden oder die Möglichkeit sich gegen den Strafbefehl mittels Einsprache zu wehren\naufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten verkannt. Letzteres ist schon deswegen\nausgeschlossen, weil die Beschwerdegegnerin den Strafbefehl auch mit einer italienischen\nRechtsmittelbelehrung versah (act. 16). Aber auch über den Inhalt des Strafbefehls war sich\nder Beschwerdeführer durchaus im Klaren. So äussert sich der Beschwerdeführer in seiner\nBeschwerde an das Gericht dahingehend, dass er gedacht habe, mit der Bezahlung der\nBusse sei die Sache erledigt und eine Bestrafung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung\nführe nicht zu einem Administrativverfahren. Mit anderen Worten wusste der\nBeschwerdeführer über die wesentlichen inhaltlichen Elemente des Strafbefehls Bescheid\n(Schuldspruch und Sanktion) und war lediglich im Unwissen darüber, welche administrativen\nFolgen der Strafbefehl nach sich ziehen würde. Das Straf- und das Administrativverfahren\nsind grundsätzlich unabhängige Verfahren. Die Administrativbehörde hat dabei mit dem\nErlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuzuwarten, bis ein rechtskräftiges\nStrafurteil vorliegt (BGE 6B_1029/2016 vom 27.04.2017 E. 1). Strafrechtliche Einwände hat\nder betreffende Fahrzeuglenker im Strafverfahren vorzubringen (BGE 1C_432/2017 vom\n07.02.2018 E. 2.3). Insofern können für das Strafverfahren auch nur strafrechtliche Aspekte\nmassgeblich sein, was für die Wahrung der Einsprachefrist nicht anders sein kann.\nEntscheidend kann mithin (wenn überhaupt) nur sein, dass der Strafbefehl in seinem\nstrafrechtlichen Gehalt korrekt erfasst wird. Namentlich kann es für die Frage der\nFristwahrung nicht darauf ankommen, wie ein dereinst zu treffender Administrativentscheid\nausfällt. Anderes würde bedeuten, dass auf rechtskräftige Strafbefehle regelmässig\nzurückgekommen werden müsste, weil Administrativentscheide in aller Regel dem\nStrafentscheid nachfolgen. Das wäre mit der restriktiven Handhabung von\nFristwiederherstellungsgründen offensichtlich nicht zu vereinbaren (oben E. 3a). Ob der\nEntscheid des Strassenverkehrsamts korrekt war und sich der Entzug des Führerausweises\nim verfügten Ausmass rechtfertigt, wäre denn auch auf dem Rechtsmittelweg gegen den\nEntscheid des Strassenverkehrsamts zu klären, und hat mit dem Verständnis des\nvorliegenden Strafbefehls nichts zu tun. So sind letztlich nicht sprachliche Schwierigkeiten\nder Grund, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht gegen den Strafbefehl wehrte, sondern\ndie irrige, von Sprachschwierigkeiten aber unabhängige und für die Fristwahrung nicht\nrelevante Annahme, der ausgesprochene Schuldspruch und die verhängte Sanktion würden\nnicht zu einem Führerausweisentzug von vier Monaten führen.\n\n"}