{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-6_2018-08-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15425", "Checksum": "712a3f51aa0df336ef305988e96a853d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. 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Das ist zwischen den\nParteien auch nicht umstritten, stellte der Beschwerdeführer in der besagten Eingabe doch\nausschliesslich ein Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist, ohne gleichzeitig\ngeltend zu machen, die First sei gar nicht verpasst (anders die Konstellation in BGE 142 IV\n201 Sachverhalt B.).\nb) Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist bei\nderjenigen Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte\nvorgenommen werden sollen. Im konkreten Fall war das Gesuch bei der\nBeschwerdegegnerin zu stellen, weil die rechtzeitige Einsprache gegen den Strafbefehl\nebenfalls bei dieser zu deponieren gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der\nBeschwerdegegnerin hätte schliesslich diese und nicht das erstinstanzliche Gericht über das\nGesuch um Fristwiederherstellung entscheiden müssen, woran der von der\nBeschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtsentscheid nichts ändert. Der zitierte Entscheid\nbetrifft Fälle, in welchen der Lauf und die Wahrung der Frist umstritten ist. In einem solchen\nFall steht die Gültigkeit der Einsprache zur Debatte und es bedarf darüber eines Entscheids\ndes erstinstanzlichen Gerichts, während die Staatsanwaltschaft das bei ihr anhängig\ngemachte Verfahren zur Wiederherstellung der Einsprachefrist sistieren muss (BGE 142 IV\n206 E. 2.5). Ist durch das erstinstanzliche Gericht die Frage geklärt, ob die Einsprachefrist\nüberhaupt ausgelöst und schliesslich verpasst, mithin versäumt wurde, kann die\nStaatsanwaltschaft ihr Verfahren wiederaufnehmen und über die Wiederherstellung der\nnunmehr als verpasst deklarierten Einsprachefrist befinden. Ist aber unbestritten, dass die\nEinsprachefrist verpasst wurde, ist der Weg über das erstinstanzliche Gericht entbehrlich.\nHier ist unbestritten, dass die Einsprache grundsätzlich ungültig ist, weswegen gerade\n(ausschliesslich) der Weg der Fristwiederherstellung beschritten wird. Die Frage der\nGültigkeit der Einsprache und die Frage, ob trotz grundsätzlicher Ungültigkeit infolge\nFristversäumnisses die Einsprache dennoch zu behandeln ist (Fristwiederherstellungsfrage),\nsind insofern auseinanderzuhalten. Die Beschwerdegegnerin vermischt die beiden\nFragestellungen, indem sie, allein deswegen, weil Fragen zur Einsprachefrist zu behandeln\nsind, festhält, es sei vorliegend „die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl\numstritten“ (act. 24). Wie gezeigt, ist das gerade nicht der Fall. Insofern erstaunt es auch\nnicht, wenn das erstinstanzliche Gericht in der angefochtenen Verfügung lediglich feststellt,\ndass die Einsprachefrist verpasst wurde und es sich zur Frage der Fristwiederherstellung gar\nnicht äussert (angefochtene Verfügung, E. 2.1.2). Dazu war das erstinstanzliche Gericht\nangesichts der Zuständigkeitsordnung in Art. 94 Abs. 2 StPO auch gar nicht berufen. Der\nEntscheid darüber, ob die Einsprachefrist gegen einen Strafbefehl wiederherzustellen ist\noder nicht, verbleibt alleine bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall,\nbei der Beschwerdeinstanz (vergleiche BGE 6B_1039/2016 vom 21.12.2016 E. 1 und 3.1,\n6B_436/2016 vom 17.05.2016 E. 1, 6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 3). Infolgedessen hätte\ndie Beschwerdegegnerin über die Fristwiederherstellung entscheiden müssen und die Sache\nnicht dem erstinstanzlichen Gericht überweisen sollen. Indem die Beschwerdegegnerin die\nSache dem erstinstanzlichen Gericht zur Feststellung dessen überwies, was ohnehin erstellt\nwar (Gültigkeit beziehungsweise Ungültigkeit der Einsprache), veranlasste sie eine unnötige\nVerfahrenshandlung. Dem ist bei der Kostenfrage Rechnung zu tragen (E. 5a hernach).\n\n3. In der Sache ist strittig, ob valable Gründe für die Wiederherstellung der verpassten\nEinsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2018 vorliegen.\n\na) Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und\nunersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist\nverlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden\ntrifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Die Wiederherstellung der Frist kommt nur in Betracht, wenn der\nsäumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten aus\nhinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist,\nfristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Es muss sich dabei um Gründe\nvon einigem Gewicht handeln (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1). Wiederherstellung\nkann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei\noder ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst\nsie aus. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten\nSituation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen\nDritten zu betrauen (BGE 6B_125/2011 vom 07.07.2011 E. 1, Christof Riedo, in Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 35 zu Art. 94). Bei der\nBeurteilung von Fristwiederherstellungsgründen gilt ein strenger Massstab (vergleiche BGE\n6B_968/2014 vom 24.12.2014 E. 1.3, 6B_318/2012 vom 21.01.2013 E. 1.2).\n\n"}