{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-08-27", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2018-OG-BI-18-6_2018-08-27.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15425", "Checksum": "712a3f51aa0df336ef305988e96a853d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG BI 18 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:48:31", "Checksum": "98af771ca119979c8e18e6b4097c4a8d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 27.08.2018 2018_OG BI 18 6\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO. \n\nStrafprozessordnung. Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 StPO.\nEinsprachefrist gegen Strafbefehl. Fristwiederherstellung. Über die\nWiederherstellung der versäumten Einsprachefrist entscheidet einzig die\nStaatsanwaltschaft beziehungsweise, im Anfechtungsfall, die\nBeschwerdeinstanz. Nur in Fällen, in welchen der Lauf und die Wahrung der\nFrist umstritten ist, ist eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht zur\nFeststellung der Gültigkeit der Einsprache vorzunehmen. Ist unbestritten, dass\ndie Einsprachefrist verpasst wurde, ist eine Überweisung an das\nerstinstanzliche Gericht entbehrlich. Im konkreten Fall verlangte die\nbeschuldigte Person ausschliesslich die Wiederherstellung der\nunbestrittenermassen verpassten Einsprachefrist. Die von der\nStaatsanwaltschaft in der Folge vorgenommene Überweisung an das\nerstinstanzliche Gericht und dessen Feststellungsentscheid, dass die\nEinsprache verspätet erfolgt war, war unnötig. Da\nFristwiederherstellungsgründe zu verneinen waren und die Rückweisung an\ndie Staatsanwaltschaft aufgrund derer Äusserung, dass keine\nFristwiederherstellungsgründe vorliegen würden, einem formalistischen\nLeerlauf gleichgekommen wäre, war die Beschwerde der beschuldigten Person\nabzuweisen. Dem Verfahrensmangel war bei der Kostenfrage Rechnung zu\ntragen.\n\nObergericht, 27. August 2018, OG BI 18 6\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Altdorf, vom 7. Februar 2018 wurde\nG, der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs für\nschuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Mit Schreiben vom 17. April\n2018 teilte G der Staatsanwaltschaft mit, dass er den Strafbefehl frühestens am 8. Februar\n2018 erhalten habe. Aus sprachlichen Gründen sei er nicht in der Lage gewesen, gegen den\nStrafbefehl fristgerecht Einsprache zu erheben. Die Bedeutung des Strafbefehls habe er erst\nerfasst, als er die Verfügung des Strassenverkehrsamts Graubünden, womit der Entzug des\nFührerausweises für vier Monate angeordnet wurde, bekommen habe. G ersuchte um\nWiederherstellung der versäumten Einsprachefrist und erhob gleichzeitig Einsprache.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}