Eine Überprüfung der vorliegend bemängelten Hausdurchsuchung ist somit im Rahmen des Entschädigungsverfahrens möglich (vergleiche Andreas J. Keller, a.a.O., N. 37 zu Art. 393). Da sich die Frage der Entschädigung und Genugtuung erst bei Abschluss des Strafverfahrens stellen kann, kann sie nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Zu dieser Frage liegt denn auch (noch) keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor. Auf die Beschwerde ist somit auch insoweit nicht einzutreten, als dass Entschädigungsforderungen gestellt werden.