d) Es bleibt zu klären, ob die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung in einem anderen Verfahren überprüft werden kann (vergleiche hierzu Andreas J. Keller, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 37 zu Art 393). Der Beschwerdeführer als beschuldigte Person hat bei Abschluss des Strafverfahrens gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, wegen rechtswidrig angewandter Zwangsmassnahmen eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu erhalten. Eine Überprüfung der vorliegend bemängelten Hausdurchsuchung ist somit im Rahmen des Entschädigungsverfahrens möglich (vergleiche Andreas J. Keller, a.a.