in CAN 2013 Nr. 49 S. 118 f.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, a.a.O., N. 244). Davon, dass bezüglich der Hausdurchsuchung als solcher kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht, scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen, macht er doch in erster Linie Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche geltend (dazu nachfolgend E. 1d). Mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die durchgeführte Hausdurchsuchung als solche richtet.