Soweit der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung als solche anficht, ist ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse nicht gegeben, da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist und nicht mehr nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden kann. Es liegt auch kein Fall vor, in welchem ausnahmsweise auf das Vorliegen eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses verzichtet werden könnte, nachdem weder offensichtlich eine Verletzung der EMRK vorliegt noch eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse bestünde und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich