Aus den Erwägungen: 1. c) Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur berechtigt, wer als Partei ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer die Hausdurchsuchung als solche anficht, ist ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse nicht gegeben, da die Hausdurchsuchung bereits erfolgt ist und nicht mehr nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden kann.