Strafprozessordnung. Art. 382 Abs. 1, Art. 431 Abs. 1 und Art. 319 StPO. Beschwerde gegen eine bereits durchgeführte Hausdurchsuchung. Soweit sich die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung als solche richtete, war auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme kann im Rahmen des Entschädigungsverfahrens geltend gemacht werden. Die im konkreten Fall gestellten Entschädigungsforderungen sowie die sinngemäss beantragte Strafverfahrenseinstellung können nicht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Hausdurchsuchung geltend gemacht werden. Nichteintreten auf die Beschwerde. Obergericht, 3. Mai 2018, OG BI 18 5